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Technik / Anlieferung
GARATECH Service GmbH
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4528 Zuchwil

Administration
Fabrikweg 8, 3400 Burgdorf 
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Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Genehmigungsvorbehalt
1.1.Wird die Bestellung / Auftragsbestätigung nicht rechtsgültig durch die Verkäuferin unterzeichnet, so kann diese innert 10 Tagen nach Erhalt schriftlich erklären, sie   sei daran nicht gebunden. Sie schuldet dabei keinerlei Entschädigung.

2. Kaufsache
2.1 . Angaben im Vertrag oder in den dem Besteller abgegebenen Unterlagen über die Kaufsache betreffend Masse, Gewichte, Verbrauchsziffern, Betriebskosten, Geschwindigkeiten und dergleichen sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen.

2.2. Die Herstellerfirma behält sich gegenüber der Verkäuferin vor, an der bestellten Kaufsache Änderungen vorzunehmen. Der gleiche Vorbehalt wird auch gegenüber dem Besteller angebracht, so dass die Verkäuferin in allen Fällen berechtigt ist, die neuste Ausführung zu liefern.

3. Kaufpreis; Indexklausel
3.1. Ist nichts anderes vereinbart, so verstehen sich die vorstehend aufgeführten Preise für die Geräte ab Lager der Verkäuferin, unverpackt, ohne Transport-, Fracht-, Montage-, Inbetriebnahme- und sonstige Kosten. Auf Mehr- oder Mindermengen sowie Nachbestellungen sind diese Preise nicht anwendbar. Bei Service-Verträgen mit fixen Wartungspauschalen wird die Pauschale jeweils auf Anfang des neuen Wartungsjahres um die Teuerungsrate (Konsumentenindex per Dezember, in Jahreswert) erhöht.

4. Ort und Zeit der Erfüllung
4.1. Haben die Parteien Transport und Montage vereinbart, ist der Kaufvertrag seitens der Verkäuferin erfüllt, wenn die Waren ihr Lager auf dem Weg zum Besteller verlassen.

4.2. Der Liefertermin wird durch die Verkäuferin mitgeteilt. Mangels anderer Mitteilung ist die Verkäuferin am Tage der Rechnungsstellung zur Lieferung bereit. Ist in zeitlicher Hinsicht nichts über die Lieferung vereinbart worden, kann die Erfüllung beidseitig frühestens 30 Tage nach Zustandekommen des Vertrages verlangt werden. Ein Lieferzeitpunkt wird nach Möglichkeit eingehalten, ist jedoch für die Verkäuferin nicht verbindlich. Der Besteller ist bei Verzögerungen auch mit einer späteren Lieferung einverstanden, sofern er der Verkäuferin nicht eine Nachfrist von mindestens 60 Tagen mit eingeschriebenem Brief ansetzt. Ab Liefertermin gehen Nutzen und Gefahr an den Erwerber über.

4.3. Wird die Beschaffung der Kaufsache unmöglich, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.

4.4. Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus verspäteter Ablieferung des Kaufgegenstandes oder Rücktritt infolge Unmöglichkeit, sofern sie die Verkäuferin nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

4.5. Im Falle eines vom Besteller abgeschlossenen Leasingvertrages gilt in jedem Fall Barzahlung bei Lieferung, wenn vor der Lieferung nicht eine Leasinggesellschaft schriftlich die Zahlungsverpflichtung übernommen hat.

5. Verzug
5.1. Der vorstehend aufgeführte Gesamtpreis verfällt ohne weitere Mahnung am mitgeteilten Liefertermin, respektive nach Ablauf der vertraglichen Zahlungsfrist.

5.2. Dasselbe gilt, wenn der Besteller die Annahme der Kaufsache verweigert oder bei vereinbarter Montage seine Vorbereitungspflichten nicht erfüllt. Er gerät ohne weitere Mahnung in Verzug und wird ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine um 10 Tage vorleistungspflichtig.

5.3. Bei Verzug des Bestellers sowie bei Auslagerung vereinbaren die Parteien auf allen Forderungen einen Verzugszins in der Höhe des Soll-Zinssatzes für Kontokorrentsaldi bei der Berner Kantonalbank, jedoch mindestens 7%. Die Verkäuferin kann ferner auf dem Vertrag beharren und 
a) eine Konventionalstrafe wegen Verspätung von 10% des Warengesamtpreises sowie bei nicht erfolgter Lieferung eine tägliche Lagergebühr von 0,3% ab mitgeteiltem Liefertermin fordern, oder
b) schriftlich den Verzicht auf die nachträgliche Leistung erklären und 32% des Gesamtpreises als Konventionalstrafe fordern. Übersteigt der erlittene Verspätungsschaden (a), respektive der Schaden aus Lieferungsverzicht (b) den Betrag der vereinbarten Konventionalstrafe, so kann die Verkäuferin   auch den Mehrbetrag einfordern.

5.4 Ist die Ware bereits geliefert, behält sich die Verkäuferin vor, vom Vertrag gemäss Art. 214 OR zurückzutreten und die Sachen zurück zu fordern. Der Besteller schuldet dies falls 25% des Gesamtpreises für die Inbetriebnahme und Entwertung, zuzüglich pro Monat 2% des Gesamtpreises seit Ablieferung der Ware für das entgangene Nutzungsrecht und für die verpasste Möglichkeit, die Ware weiterzuveräussern.

6. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht und Abtretung
6.1. Die Kaufsache geht erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises, der Transport- und Montageentschädigung, allfälliger Verzugszinse und Kosten in das Eigentum des Bestellers über. Er erklärt hiermit seine Zustimmung zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes im Eigentumsvorbehalts-Register.

6.2. Wird die gelieferte Maschine Grundstücksbestandteil, findet auf die Gesamtverpflichtung aus Lieferung und Montage Werkvertragsrecht An-wendung. Die Lieferfirma ist in diesem Fall berechtigt, auf dem Liefergrundstück für Ihre Gesamtforderung ein Bauhandwerkerpfandrechteintragen zu lassen. Der Besteller erklärt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages seine Zustimmung zum Eintrag gem. Art. 837, Abs. 3 ZGB. Dieser Eintrag kann kumulativ zum Eintrag des Eigentumsvorbehaltes erfolgen.

6.3. Bei allen behördlichen Verfügungen, bei drohendem oder eingetretenem Schaden hat der Besteller die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen, ihr Zutritt zu gewähren und ihre Abwehrmassnahmen zu unterstützen.6.4.Der Besteller tritt hiermit sämtliche Versicherungsansprüche betreffend der Kaufgegenstände an die Verkäuferin ab.

7. Abtretung von Forderungen, Schuldübernahme, Verrechnung, Schriftform, anwendbares Recht 

7.1. Die Abtretung von Forderungen des Bestellers aus diesem Vertrag sind ausgeschlossen. Forderungen des Bestellers aus diesem Vertrag können nicht durch Verrechnung getilgt werden.

7.2. Für alle rechtlichen Erklärungen und Verpflichtungen, insbesondere für die Abänderung dieses Vertrages selbst, vereinbaren die Parteien die Schriftform als Gültigkeitserfordernis. In jedem Fall ist schweizerisches Recht anwendbar unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

8. Garantie
8.1. Auf sämtlichen Leistungen der Lieferfirma aufgrund des vorliegenden Vertrages werden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Wandelung und Minderung) ausgeschlossen. An ihre Stelle treten die Garantiebestimmungen des Verbandes der Grosshändler und Importeure der Motorfahrzeugbranche „SGM“. Eine weitergehende Garantie wird nur mittels eines separaten Garantievertrages vereinbart.

8.2. Bei Handelswaren gelten die Garantiebestimmungen des Lieferwerkes.

8.3. Bei Serviceverträgen mit Vollgarantie oder Reparaturkosteneinschluss ruht die Leistungspflicht der Verkäuferin bei Zahlungsverzug über 30 Tage ohne weitere Mahnung. Für Reparaturschäden, welche während dieser Ruhezeit entstehen, entfallen die Leistungen der Vollgarantie oder des Reparaturkosteneinschlusses. Die während der Ruhezeit entstandenen Reparaturschäden werden durch die Verkäuferin zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen durchgeführt. Nach erfolgtem Zahlungseingang ist die Leistungspflicht für neue Schadenfälle seitens der Verkäuferin wieder in Kraft.

8.4. Für Kundendienstarbeiten oder Vertragsarbeiten aus Service-Verträgen gilt eine Garantiefrist von längstens 3 Monaten.